Gerichtliches und außergerichtliches Mahnverfahren

Das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren

Gerichtliches und außergerichtliches Mahnverfahren

Außergerichtliches Mahnverfahren

Unter Mahnung wird allgemein die Aufforderung eines Gläubigers an den Schuldner verstanden, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mahnung unterliegt keinen Formvorschriften. Sie beginnt in der Regel mit einem außergerichtlichen Mahnverfahren.

Der Gläubiger fordert den Schuldner schriftlich zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf, indem er ihn zunächst an seine Zahlungsverpflichtungen in einem freundlich gefassten „Ton“ erinnert. Reagiert der Kunde nicht auf das sogenannte„Erinnerungsschreiben“, und der offene Betrag geht auf dem Gläubigerkonto nicht ein, so folgen schriftliche Mahnungen, die als solche klar zu erkennen sein müssen.

Kommt der Schuldner weiterhin seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, obwohl er mehrmals angemahnt worden ist, so kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengen.

Der Ablauf des außergerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und liegt im Ermessen des Lieferanten. Art und Weise der Durchführung werden bestimmt durch die Zielsetzung, einen pünktlichen Zahlungseingang zu erreichen, ohne dass der Kunde für zukünftige Geschäfte verloren geht. Bevor Sie mit dem eigentlichen außergerichtlichen Mahnverfahren beginnen, sollten Sie Ihren Kunden mit einem freundlich gehaltenen „Erinnerungsschreiben“ an seine Zahlungsverpflichtung erinnern. Danach ist folgender Ablauf üblich:

  1. Mahnung mit Fristsetzung und Erinnerung an die Zahlung mit der Bitte um
    Überweisung.
  2. Mahnung mit erneuter Fristsetzung und Hinweis auf die entstehenden Kreditkosten.
  3. Mahnung mit erneuter Fristsetzung und Mitteilung über die Enttäuschung über die Nichtzahlung.
  4. Letzte Mahnung und Androhung, die Zahlung gerichtlich einziehen zu lassen.

Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht eröffnet. In dem Mahnbescheid wird der Schuldner durch das Gericht aufgefordert, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens seine Schulden zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, so wird das Verfahren in einen Zivilprozess übergeleitet. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kommt aber auch seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht nach, so kann dieser beim Amtsgericht den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen.

Aufgrund dieses Bescheides kann der Gläubiger seine Forderungen zwangsweise durch eine Zwangsvollstreckung eintreiben lassen, falls der Schuldner nicht innerhalb eines festgelegten Zeitraums seine Schulden bezahlt oder Einspruch einlegt. Der Mahnbescheid ist eine durch das Gericht ausgesprochene Zahlungsaufforderung an einen säumigen Schuldner. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ist bei dem Amtsgericht des Antragstellers zu stellen. Die Höhe des Streitwertes spielt keine Rolle für die sachliche Zuständigkeit.

Quelle: Gründung & Franchising 2007/2008; Erfolgreich Selbstständig; BusinessVillage Verlag; ISBN-13:978-3-938358-65-8

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