Franchisenehmer müssen zwei Arten von Gebühren entrichten:
Die einmalige Eintrittsgebühr dient zur Deckung der Vorleistungskosten des Franchisegebers.
Die sogenannten laufenden Gebühren werden häufig nach vereinbartem Prozentsatz von dem Nettoumsatz des Franchisenehmers abgezogen. Sie tilgen die kontinuierlichen Kosten des Franchisegebers für die Bereitstellung von Know-how, Training, Markenschutz, Werbemitteln, Unternehmensberatung und Weiterentwicklung des Systems.
Wichtig: Neben der laufenden Gebühr werden von einigen Franchisegebern auch Werbeumlagen berechnet. In diesem Fall haben Sie jederzeit das Recht, den korrekten Verwendungszweck der Gelder nachzuprüfen.
Quelle: Gründung & Franchising 2007/2008; Erfolgreich Selbstständig; BusinessVillage Verlag; ISBN-13:978-3-938358-65-8