Ein rechtlicher Überblick von Rechtsanwalt Wolfgang Kroll
Der Franchisenehmer hat sowohl vor Abschluss des Franchisevertrages als auch während der Dauer des Franchiseverhältnisses ein hohes Informationsbedürfnis.
Als erstes ist der Franchisenehmer über den Inhalt des Systemkonzepts und die Chancen und Risiken in Kenntnis zu setzen, die mit der Eröffnung und dem Betrieb eines Franchisesystems verbunden sind. Er muss in die Lage versetzt werden, sich ein eigenes, objektives Bild von dem Franchisesystem zu machen, dem er sich anschließen möchte.
Hat er sich für ein Franchisesystem entschieden, so benötigt er als nächstes Informationen zur Anwendung des Systemkonzepts. Das ihm versprochene Know-how muss auf ihn übertragen werden.Dass diese Informationsbedürfnisse des Franchisenehmers befriedigt werden müssen, ergibt sich ohne weiteres aus dem betriebswirtschaftlichen Sinn und Zweck des Franchising. Im klassischen Fall ist der Franchisenehmer Existenzgründer. Er erwartet, dass ihm der Franchisegeber durch dessen erprobtes und bewährtes Geschäftskonzept einen abgesicherten Start in die berufliche Selbständigkeit ermöglicht. Da er über die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen nicht verfügt, muss er vom Franchisegeber informiert und beraten werden.
Ungleich schwerer ist die rechtliche Einordnung und Bewertung, da das Franchising nicht gesetzlich normiert ist. Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass dem Franchisegeber vor Abschluss eines Franchisevertrages eine Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände des Franchisesystems obliegt und er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er diese Pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Nicht eindeutig geklärt ist jedoch die rechtliche Absicherung des nach Abschluss des Vertrages bestehenden Informationsbedürfnisses. Der Franchisenehmer ist auf die Einräumung eines bestimmten Know-how angewiesen, das ihm einen wirtschaftlichen Vorteil bietet.
Unstreitig ist, dass nicht jede x-beliebige Idee als franchisierbares Geschäftskonzept (Know-how) gelten kann. Als ein solches können nur Konzepte bezeichnet werden, die auf einem besonderen Know-how beruhen. Unter dem Begriff des Know-how ist ein bestimmtes technisches und/oder betriebswirtschaftliches Erfahrungswissen zu verstehen, dass nicht jedermann ohne weiteres zur Verfügung steht. Es kommt nicht darauf an, dass dieses Wissen patentierbar oder geheim, also von niemandem nachahmbar ist. Entscheidend ist, dass ein bestimmtes Wissen in erprobter und praktisch verwendbarer Form vorliegt, durch welches eigene zeit- und arbeitsintensive Entwicklungsanstrengungen oder höhere Kosten bei anderweitigem Erwerb von Dritten erspart werden können. Der Franchisenehmer soll durch das zur Verfügung gestellte Know-how von bestimmten unternehmerischen Vorleistungen entlastet werden, damit er sich der Aufgabe des Vertriebs widmen kann.
Rechtlich unklar ist, ob der Franchisenehmer mit dem Abschluss des Franchisevertrages einen einklagbaren Anspruch auf Übertragung dieses Wissens, also mit anderen Worten auf Informationserteilung hat. Der Jurist, der diese Frage zu beantworten hat, steht vor eine Fülle von Problemen. Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte hat bislang nicht zu einer Klärung geführt. Die rechtswissenschaftliche Literatur, die sich mit diesem Thema befasst hat, kommt zu unterschiedlichen Ergebnissen. Teilweise wird vertreten, dass der Franchisevertrag ein reiner Interessenwahrungsvertrag sei, in dessen Mittelpunkt eine Absatzförderungspflicht des Franchisenehmers stünde. Nach dieser Theorie benötigt der Franchisenehmer das Know-how des Franchisegebers, um seine Absatzförderungspflicht zu erfüllen. Die Übertragung des Know-how sei insoweit als eine Mitwirkungshandlung des Franchisegebers zu verstehen, nicht aber als eine Hauptpflicht, auf die der Franchisenehmer einen Anspruch habe. Ein anderer Ansatz interpretiert das Franchising als einen besonderen Fall des Lizenzvertrages. Der Franchisegeber verpflichte sich, dem Franchisenehmer ein Nutzungsrecht an dem von ihm entwickelten Geschäftskonzept einzuräumen. Im Zuge dessen habe der Franchisegeber die Pflicht, das erforderliche Know-how zu übertragen. Die besseren Argumente sprechen sicher für die zuletzt genannte Ansicht.
Es ist realitätsfremd anzunehmen, dass sich ein Franchisenehmer zur Zahlung von Franchisegebühren verpflichten und das volle unternehmerische Risiko seines Geschäfts übernehmen will, ohne einen Anspruch auf Übertragung des Know-how zu erwerben, welches ihm nach Darstellung des Franchisegebers einen besonderen Nutzen bzw. Vorteil bieten soll. Die Praxis trägt dem Rechnung. In den allermeisten Franchiseverträgen ist ausdrücklich geregelt, dass der Franchisenehmer ein Nutzungsrecht an dem, in der Regel in einer Präambel, d.h. in einem Vorwort zum Vertrag, umschriebenen Geschäftskonzept (Know-how) erwirbt.
Die Probleme sind mit dieser Einordnung von Leistung und Gegenleistung jedoch bei weitem noch nicht überwunden. Es fehlt nämlich an einem rechtlichen Maßstab dafür, wann und wo-durch der Franchisegeber seine Know-how-Vermittlungspflicht erfüllt bzw. erfüllt hat. Ist dies erst dann der Fall, wenn der Franchisenehmer erfolgreich geworden ist? Kann der Fran-chisenehmer auf Erfüllung klagen, wenn der Franchisegeber seiner Ansicht nach nicht das versprochene Know-how übertragen hat und er deshalb erfolglos geblieben ist? Was ist, wenn der Franchisegeber zwar Informationen erteilt hat, diese jedoch nicht den in Aussicht gestellten Vorteil bieten? Wie lässt es sich unterscheiden, ob ein betriebswirtschaftlich nicht schlüs-siges Geschäftskonzept oder die nicht ordnungsgemäße Umsetzung durch den Franchisenehmer oder sogar von beiden Parteien nicht beeinflussbare marktwirtschaftliche Faktoren für den Misserfolg des Franchisenehmerbetriebs ursächlich ist?
Fragen über Fragen, auf die es kaum eine befriedigende Antwort gibt. Eine sichere Handhabe gibt es allenfalls für krasse Ausnahmefälle: Ist das Geschäftskonzept eine “Luft-Nummer” – sprich, hat der Franchisegeber nur vorgegaukelt, ein franchisierbares Geschäftskonzept zu haben -, so ist der Franchisevertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig oder zumindest wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Franchi-senehmers gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam. Der Franchisenehmer kann in einem solchen Fall die Rückzahlung der geleisteten Franchisegebühren verlangen. Aussichtslos wäre es demgegenüber, einen Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen. Selbst wenn der Nachweis gelänge, dass der Franchisegeber seine Informationspflicht nicht erfüllt hat, so dürf-te es nicht gelingen, einen vollstreckungsfähigen Antrag zu formulieren. Der Antrag, den Franchisegeber zur Übertragung des versprochenen Know-how zu verurteilen, würde wohl von einem deutschen Zivilgericht mangels Bestimmtheit und vollstreckungsfähigem Inhalt als unzulässig abgewiesen.
Diskussionswürdig ist es, den Franchisevertrag den pachtvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu unterwerfen, solange es keine spezielle gesetzliche Regelung gibt. Dies mag auf den ersten Blick befremden, ist aber bei näherer Betrachtung durchaus nachzuvollziehen. Der Pachtvertrag ist durch die entgeltliche Einräumung eines zeitweiligen Gebrauchsrechts und dem Recht zum Fruchtgenuss aus dem verpachteten Gegenstand charakterisiert ( § 581 Absatz 1 BGB). Nach gefestigter Rechtsprechung können auch Sach- und Rechtsgesamtheiten Gegenstand eines Pachtrechts sein, wie beispielsweise ein Unternehmen einschließlich seiner immateriellen Werte. In Anbetracht dessen spricht einiges dafür, auch ein Geschäftskonzept – wenngleich diesem die Eigenschaft einer körperlichen Sache und eines Rechts gänzlich fehlt – als zulässigen Pachtgegenstand zu akzeptieren, zumal dies auch Früchte, nämlich die geschäftlichen Umsätze, abwerfen kann. Über die Verweisung des § 581 Absatz 2 BGB könnte man dann zu einem Pachtminderungsrecht nach § 536 BGB bzw. einem Schadensersatzanspruch nach § 536 a BGB gelangen, wenn das Geschäftskonzept nicht zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Diese These wird von vielen Franchiseexperten gescheut, wie das Weihwasser vom Teufel. Der Franchisegeber könne keine Rentabilitätsgarantie abgeben, eine Haftung für das Geschäftskonzept sei ausgeschlossen. Diese Ansicht ist jedoch zu undifferenziert. Selbstverständlich kann der Franchisegeber nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers einstehen. Der Erfolg hängt vom persönlichen Einsatz und von äußeren Gegebenheiten ab, die der Franchisegeber nicht oder jedenfalls nur sehr begrenzt beeinflussen kann. Allein seinem Einflussbereich unterliegt es aber, dass das Geschäftskonzept betriebswirtschaftlich schlüssig entwickelt und unter realistischen Bedingungen erprobt wird. Der Franchisegeber, der anhand seiner Aufzeichnungen nachweisen kann, dass sein Geschäftskonzept diese Voraussetzungen erfüllt, braucht sich nicht vorhalten zu lassen, dass sein Konzept mangelhaft sei. Er müsste vielmehr sogar zusichern können, dass das Geschäftskonzept betriebswirtschaftlich tauglich ist, um einen Franchisenehmerbetrieb zu gründen und zu betreiben.
Es verwundert, dass sich in Franchiseverträgen nicht vergleichbare Haftungsausschluss- und Garantieregelungen finden lassen, wie dies in Unternehmenskaufverträgen seit langem gang und gebe ist. Es scheint, als wenn dieses Thema bislang tabuisiert worden ist. Solange dieses Tabu nicht durchbrochen wird, wird die Franchisebranche immer wieder mit imageschädigenden “schwarzen Schafen” zu kämpfen haben.
Der vorliegend Text basiert auf der Dissertation “Informationspflichten im Franchising” von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Kroll, der zertifizierte Franchisemanager (IHK) ist und sich auf die Beratung von Franchiseunternehmen spezialisiert hat. Er arbeitet in der
Rechtsanwaltskanzlei Schneider Schwegler
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